Gerade im Spiegel: Foren Haftung - Gefährdet deutsches Recht Web 2.0?

von Lizzy 21 06 2007

Spiegel Online hat heute ganz oben einen Artikel zu einem meiner momentanen Lieblingsthemen im Angebot: Foren Haftung in Deutschland. O-Ton: “Deutschland ist ein Risikogebiet für’s Web 2.0″. Stichworte: Störerhaftung, Mitstörerhaftung.

Tja…. was heißt das für uns als zukünftige UGC-Anbieter? Müssen wir Sweat Shops (im wahrsten Sinne des Wortes, denn unser Büro liegt über einer Sauna) mit Online Redakteuren einrichten?

Wenn es nach den “gnadenlosen Richtern” des Landgerichts in Hamburg ginge - sicherlich ja. Aber mal sehen, was unser Anwalt dazu sagt - der war bisher eigentlich recht zuversichtlich.

Fazit: nicht nur die deutsche Steuergesetzgebung, sondern auch die für Telemedien ist einmalig in Europa. Einmalig ätzend.


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1 Antwort zu “Gerade im Spiegel: Foren Haftung - Gefährdet deutsches Recht Web 2.0?”

9 11 2009
Forenhaftung im Fokus des Spiegels » kriegs-recht.de (09:11:15) :

[...] Das ist durchaus möglich. Denn das hinter dem vom Hamburger Landgericht zu entscheidenden Fall stehende Problem betrifft bei weitem nicht nur Foren oder Blogs: mit der Frage, unter welchen Umständen Plattformbetreiber, Webmaster und Internet Service Provider für fremde Inhalte auf ihren Webseiten haften können, stehen und fallen vor allem etliche (Geschäfts-)Modelle des “Web 2.0″. Die bauen nämlich häufig darauf auf, dass die Nutzer (User) Inhalte (Content) generieren (generate), auf den Plattformen einstellen - und die Plattformbetreiber diesen User generated Content dann, in welcher Weise auch immer, monetarisieren. Nicht anders funktioniert häufig beispielsweise das Geschäftsmodell von Videoplattformen wie Youtube oder Sevenload, lokalen Bewertungsplattformen wie Qype oder Foto-Communities wie Flickr: Nutzer liefern Content, andere Nutzer kommen deshalb auf die Plattform - und der Plattformbetreiber profitiert, beispielweise durch die Einblendung von Werbung. Es ist keine große Überraschung, dass die hinter diesen Plattformen stehenden Macher über die Hamburger Rechtsprechung nicht sonderlich erfreut sind. [...]

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